Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 60

§ 60 – Anforderungen an die Satzung

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. (2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

Kurz erklärt

  • Die Satzungszwecke müssen klar definiert sein, um Steuervergünstigungen zu prüfen.
  • Die Satzung muss bestimmte Vorgaben aus Anlage 1 enthalten.
  • Sie muss den Anforderungen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer während des gesamten Zeitraums entsprechen.
  • Bei anderen Steuern muss die Satzung den Anforderungen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung genügen.
  • Die Satzung ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung der Organisation.